1. Frutti Drink führt alle Leistungen mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeiner branchenspezifischer Grundsätze sowie unter Beachtung allgemein anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze durch.

2. Alle Angebote der Frutti Drink sind freibleibend. Ein schriftlicher Auftrag eines von der Frutti Drink gestellten Angebotes gilt als angenommen, wenn die Annahme nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen wird. Einer Angebotsannahme kommt die entsprechende Rechnungsstellung gleich.

3. Es gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen. Eventuell anders lautende Einkaufsbedingungen des Kunden sind nicht Vertragsbestandteil.

4. Frutti Drink gewährleistet, dass die in der Funktions‐ und Angebotsbeschreibung zu erbringenden Leistungen ordnungsgemäß durchgeführt werden bzw., dass die vereinbarten Funktionalitäten und Leistungsmerkmale erfüllt werden.

5. Jede Partei ist verpflichtet alle ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der Leistungen zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachgewiesenermaßen allgemein bekannt sind oder von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht worden sind.

6. Im Rahmen der folgenden Bedingungen leistet Frutti Drink gegenüber Kunden für die Dauer von 1 Jahr ab Lieferdatum Gewähr. Gelten in Sonderfällen längere gesetzliche Gewährleistungsfristen so gelten diese. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich bei der Frutti Drink gerügt hat. Der Kunde muss seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs‐ und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sein. Transportschäden sind der Frutti Drink unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Frutti Drink verpflichtet sich, Mängel von Leistungen zunächst durch Nachbesserung zu beheben sowie mangelhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. Softwarefehler, die die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl des Anbieters je nach Bedeutung entweder durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers berichtigt. Der Kunde gewährt dem Anbieter die zur Mangelbehebung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit. Der Kunde stellt dem Anbieter alle organisatorischen Hilfsmittel für den Service oder zur Fehlerbehebung kostenlos zur Verfügung. Verweigert der Kunde diese, ist der Anbieter von jeder Gewährleistungsverpflichtung befreit. Das Gleiche gilt, sofern ein Mangel oder Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung des Anbieters Produkte oder die Leistungsergebnisse des Anbieters verändert, unsachgemäß verwendet oder repariert hat oder die vom Anbieter vorgegebenen Benutzungs‐ oder Installationshinweise missachtet hat. Eine Fehlerbehebung kann je nach Wahl des Anbieters über Fernwartung oder vor Ort durchgeführt werden.

7. Frutti Drink haftet unbegrenzt auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle von Garantieerklärungen und bei Schadensersatzforderungen aus Schäden an Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit. Der Schadensersatz beschränkt sich in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in Fällen unerheblicher Pflichtverletzung und bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet Frutti Drink nur im Rahmen der Bestimmungen.

8. Der Kunde kann nach mehrmaligen vergeblichen Nachbesserungsversuchen oder Falschlieferungen nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

9. Der Umfang der Leistungen ist den jeweiligen Handbüchern oder Leistungsbeschreibungen zu entnehmen. Es existieren keine mündlichen Nebenabreden bezüglich des Leistungsumfanges der Software, Hardware oder Dienstleistungen.

10. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Frutti Drink. Befindet sich der Kunde mit mehr als zwei-Monatsraten in Zahlungsverzug oder hält sich der Kunde nicht an Getränkebag‐Abnahme‐Verpflichtung während der Vertragslaufzeit (Exklusivität), so besteht für die Frutti Drink das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Frutti Drink ist in diesem Fall berechtigt, vom Kunden einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des monatlichen Paketpreises zu verlangen, der bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit zu zahlen gewesen wäre. Zu diesem Paketpreis zählt auch eine Getränkebag‐Ausfall‐Pauschale in Höhe von € 10 pro Bag und Monat. Als Richtwert ist hier die durchschnittliche Prognose “2 Bags pro 100 Mitglieder pro Monat” heranzuziehen.

11. Der Kunde hat als Mitwirkungspflichten im Rahmen der Abwicklung eines Projekts alle notwendigen Informationen und Angaben zeitnah bereitzustellen. Die Erbringung dieser Mitwirkungspflichten ist grundsätzlich vertragliche Hauptpflicht des Kunden. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Anbieter setzt die gemäß Projektzeitplan rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der definierten Mitwirkungspflichten durch den Kunden zwingend voraus. Verzögerungen des Projekts, die auf die nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden zurückzuführen sind oder die nicht vom Anbieter oder des Anbieters Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, gehen in keinem Fall zu Lasten des Anbieters. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsziele ist ebenfalls eine elementare Mitwirkungspflicht des Kunden. Müssen vereinbarte vor Ort‐Termine beim Kunden aufgrund von Gründen, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind, verschoben werden, so gelten folgende Stornoregelungen: Bei einer Absage von weniger als 5 Werktagen werden 25% des regulären Tagessatzes der geplanten Mitarbeiter in Rechnung gestellt. Gleiches gilt analog bei weniger als 3 Werktagen, 50%; bei 1 Werktag, 75% und am gleichen Tag 90% plus eventuell bereits angefallen Spesen.

12. Die Funktionsprüfung durch den Kunden erfolgt generell unmittelbar sofort nach Leistungserbringung und erklärter Betriebsbereitschaft. Nach vorgenommener Funktionsprüfung gilt das System als abgenommen, es sei denn, der Kunde hat der Abnahme ausdrücklich, begründet widersprochen. Wird die Funktionsprüfung vom Kunden nicht durchgeführt,
• so gilt die gesamte Leistung entweder spätestens 30 Tage nach diesem Termin als abgenommen, oder
• 14 Tage nach dem Datum, ab dem eine wirtschaftlich sinnvolle und zweckgerichtete Nutzung der
Leistung durch den Kunden stattfindet, wenn der Kunde nicht schriftlich und begründet der Abnahme widersprochen hat. Die Abnahme durch den Kunden bedeutet die Hinnahme der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht und die Rechnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Der Kunde wird die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Mängel sind während der Funktionsprüfung schriftlich aufzunehmen und werden im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung vom Anbieter beseitigt. Soweit keine Abnahme von Leistungen vereinbart wurde (Dienstleistungen), sowie in sonstigen Fällen, ist mit Gegenzeichnung des Tätigkeitsberichtes durch den Kunden die Leistung abgenommen.

13. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige wirksame, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung eventueller Lücken dieser Vereinbarung.

14. Als Gerichtsstand wird Heidelberg vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wir liefern ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Falls Softwareprodukte aus der „Hector‐Reihe“ genutzt werden, so gelten ebenfalls die Vereinbarungen zur Software‐Überlassung – das Hector‐End‐User‐Licence‐Agreement. (EULA). Diese wird bei jeder Softwareinstallation zur Bestätigung aufgerufen. Alternativ steht diese unter www.hector.de/Eula.pdf zum download bereit.